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   EuGH, 13.07.1989 - 173/88   

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EuGH, 13.07.1989 - 173/88 (https://dejure.org/1989,734)
EuGH, Entscheidung vom 13.07.1989 - 173/88 (https://dejure.org/1989,734)
EuGH, Entscheidung vom 13. Juli 1989 - 173/88 (https://dejure.org/1989,734)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com
  • EU-Kommission PDF

    Skatteministeriet / Henriksen

    Richtlinie 77/388 des Rates, Artikel 13 Teil B Buchstabe b
    Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Steuerbefreiungen nach der Sechsten Richtlinie - Befreiung der Vermietung von Grundstücken - Ausnahme für die Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen - Umfang - ...

  • EU-Kommission

    Skatteministeriet / Henriksen

  • Wolters Kluwer

    Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern ; Besteuerung bei der Vermietung von Garagen

  • Judicialis

    EWGV Art. 177; ; RL 77/388/EWG Art. 13

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EWGV Art. 177; RL 77/388/EWG Art. 13
    Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Steuerbefreiungen nach der Sechsten Richtlinie - Befreiung der Vermietung von Grundstücken - Ausnahme für die Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen - Umfang - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1989, 2763
  • DB 1990, 514
 
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Wird zitiert von ... (51)

  • EuGH, 04.05.2023 - C-516/21

    Finanzamt X () und machines fixés à demeure) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Diese Auslegung werde durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs bestätigt, insbesondere durch die Urteile vom 13. Juli 1989, Henriksen (173/88, EU:C:1989:329, Rn. 17 und 18), vom 19. Dezember 2018, Mailat (C-17/18, EU:C:2018:1038), das die Übertragung von Inventargegenständen im Rahmen der Vermietung eines Restaurants betroffen habe, und vom 18. Januar 2018, Stadion Amsterdam (C-463/16, EU:C:2018:22), wonach eine einheitliche Leistung zu dem Mehrwertsteuersatz zu besteuern sei, der sich nach dem Hauptbestandteil richte.

    Ferner hat der Gerichtshof bei der Auslegung der Bestimmungen der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. 1977, L 145, S. 1), die im Wesentlichen denselben Wortlaut wie Art. 135 Abs. 1 Buchst. l und Abs. 2 Satz 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie hatten, festgestellt, dass, da der Begriff der Vermietung von Grundstücken notwendigerweise die Vermietung von Gegenständen, die den Hauptgegenstand dieser Vermietung bildeten und deren Zubehör umfasste, die Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen nicht von der Mehrwertsteuerbefreiung für die Vermietung von Grundstücken ausgeschlossen war, wenn sie mit der Vermietung dieser Grundstücke eng verbunden war, so dass beide Vermietungen einen einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang darstellten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Juli 1989, Henriksen, 173/88, EU:C:1989:329, Rn. 14 bis 17).

  • BFH, 01.03.2016 - XI R 11/14

    Zur Steuerermäßigung für Beherbergungsleistungen

    b) Die --von den Beteiligten nicht beanstandete Würdigung-- des FG, dass diese Voraussetzungen im Streitfall vorliegen und deshalb die Einräumung von Parkmöglichkeiten an die Hotelgäste eine Nebenleistung zur Beherbergungsleistung darstellt, ist möglich (vgl. zur Parkplatzüberlassung als Nebenleistung zur Grundstücksvermietung z.B. EuGH-Urteil Henriksen vom 13. Juli 1989 C-173/88, EU:C:1989:329, Der Betrieb 1990, 514, Rz 15; BFH-Urteil vom 30. März 2006 V R 52/05, BFHE 213, 253, BStBl II 2006, 731, unter II.4., Rz 20; BFH-Beschluss vom 28. Juni 2007 V B 12/06, BFH/NV 2007, 2363, unter II.1.b, Rz 10 ff.).
  • FG Thüringen, 27.06.2019 - 3 K 246/19

    Zur Umsatzsteuerfreiheit der Vermietung von Tiefgaragenstellplätzen an

    Darüber hinaus stünden die Ausführungen in Abschnitt 4.12.2 Abs. 3 Satz 4 UStAE weder im Einklang mit dem Gesetzeswortlaut des § 4 Abs. 12 Satz 2 UStG, welcher die Vermietung von Grundstücken zum Abstellen von Fahrzeugen explizit von der Steuerbefreiung ausschließe, noch im Einklang mit der Sichtweise des EuGH (vgl. EuGH-Urteil vom 13.07.1989 Rs. C-173/88, Henriksen, Slg 1989, 2763 = UR 1991, 42, Tz. 39) auf die Beurteilung von einheitlichen bzw. trennbaren Leistungen.

    Zu Art. 13 Teil B Buchst. b Satz 1 Nr. 2 der Richtlinie 77/388/EWG - nunmehr Art. 135 Abs. 2 Satz 1 Buchst. b MwStSystRL hat der EuGH diesbezüglich ausgeführt, dass dieser die Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen der allgemeinen Regelung der Richtlinie unterordne, nach der alle steuerbaren Umsätze der Steuer unterworfen sein sollten, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen sei (vgl. EuGH-Urteil vom 13.07.1989 Rs. C-173/88, Henriksen, Slg 1989, 2763 = UR 1991, 42 Rz. 23).

    Die Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen könne nicht vom Befreiungstatbestand ausgenommen werden, wenn sie mit der steuerfreien Vermietung von Grundstücken, die für einen anderen Gebrauch bestimmt seien, eng verbunden sei, so dass beide Vermietungen einen einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang darstellten (vgl. EuGH-Urteile vom 13.07.1989 Rs. C-173/88, Henriksen, Slg 1989, 2763 = UR 1991, 42 Rz. 23, vom 04.06.2009 C-102/08, SALIX Grundstücks-Vermietungsgesellschaft, Slg. 2009 I-4629, Rz. 38 f. = UR 2009, 484, Rz 38; vgl. auch BFH-Urteile vom 30.03.2006 V R 52/05, BFHE 213, 253; BStBl II 2006, 731; vom 29.03.2017 XI R 20/15, BFH/NV 2017, 1195; BFH-Beschlüsse vom 28.02.2006 V B 175/04, BFH/NV 2006, 1169; vom 28.06.2007 V B 12/06, BFH/NV 2007, 2363).

    Das sei dann der Fall, wenn der Platz für das Abstellen von Fahrzeugen und das für einen anderen Gebrauch bestimmte Grundstück im engen räumlichen Zusammenhang stehen, insbesondere Teil ein und desselben einheitlichen Gebäudekomplexes sind und diese beiden Gegenstände von ein und demselben Vermieter an ein und denselben Mieter vermietet werden (vgl. EuGH-Urteil vom 13.07.1989 Rs. C- 173/88, Henriksen, Slg 1989, 2763 = UR 1991, 42 Rz. 23.).

    Im EuGH-Urteil vom 13.07.1989 (Rs. C-173/88, Henriksen, Slg 1989, 2763 = UR 1991, 42 Rz. 31) führt der EuGH insoweit aus, dass ein einheitlicher Umsatz namentlich vorliegt, wenn die Leistung des Steuerpflichtigen aus zwei oder mehreren Elementen oder Handlungen besteht, die so eng miteinander verbunden sind, dass sie objektiv eine einzige untrennbare wirtschaftliche Leistung bilden, deren Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre.

    a.) Soweit der Kläger zunächst darauf verweist, dass er mit den jeweiligen Wohnungsmietern jeweils gesonderte Mietverträge über die Überlassung der Wohnung einerseits und über die Überlassung des jeweiligen Stellplatzes andererseits geschlossen habe, dass für die Vermietung des Stellplatzes jeweils ein gesondertes Entgelt berechnet werde und dass die jeweiligen Verträge zudem unterschiedliche Kündigungsfristen regelten, führen diese Umstände allerdings aus folgenden Gründen für sich genommen nicht zwingend dazu, mehrere voneinander unabhängige Leistungen anzunehmen (vgl. EuGH-Urteil vom 13.07.1989 Rs. C-173/88, Henriksen, Slg 1989, 2763 = UR 1991, 42, Rz. 23; BFH-Beschlüsse vom 28.02.2006 V B 175/04, BFH/NV 2006, 1169; vom 28.06.2007, V B 12/06, BFH/NV 2007, 2363; Abschnitt 4.12.2 Abs. 3 Satz 5 UStAE, vgl. auch Kraeusel, in Reiß/Kraeusel/Langer, UStG, § 4 Nr. 12, Rz. 205; Birkenfeld, in Birkenfeld/Wäger, USt-Handbuch, § 97 Rz. 322; Meyer, in Offerhaus/Söhn/Lange, USt-Kommentar, § 4 Nr. 12 UStG, Rz. 129).

    Nach der EuGH-Rechtsprechung (vgl. z.B. EuGH-Urteil vom 13.07.1989 Rs. C-173/88, Henriksen, Slg 1989, 2763 = UR 1991, 42) liegt "ein einheitlicher Umsatz namentlich vor, wenn die Leistung des Steuerpflichtigen aus zwei oder mehreren Elementen oder Handlungen besteht, die so eng miteinander verbunden sind, dass sie objektiv eine einzige untrennbare wirtschaftliche Leistung bilden, deren Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre." Ferner sei "eine Leistung insbesondere dann als Nebenleistung zu einer Hauptleistung anzusehen, wenn sie für die Kunden keinen eigenen Zweck, sondern das Mittel darstellt, um die Hauptleistung des Leistungserbringers unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen.".

  • BFH, 26.05.2021 - V R 22/20

    EuGH-Vorlage zu Betriebsvorrichtungen

    Hierzu hat der EuGH entschieden, dass "der Begriff 'Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen' die Vermietung aller für das Abstellen von Fahrzeugen bestimmten Flächen einschließlich geschlossener Garagen umfasst, daß diese Vermietung jedoch dann nicht von der Steuerbefreiung für die 'Vermietung von Grundstücken' ausgeschlossen werden kann, wenn sie mit der steuerfreien Vermietung von Grundstücken, die für einen anderen Gebrauch bestimmt sind, eng verbunden ist" (EuGH-Urteil Henriksen vom 13.07.1989 - C-173/88, EU:C:1989:329, Rz 17).

    Der EuGH stellte hierfür darauf ab, dass die Vermietung des Grundstücks und die Vermietung des Fahrzeugabstellplatzes einen "einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang" darstellten, was der EuGH im Hinblick auf die Zugehörigkeit zu ein und demselben Gebäudekomplex und eine Vermietung beider Gegenstände von ein und demselben Vermieter an ein und denselben Mieter bejahte (EuGH-Urteil Henriksen, EU:C:1989:329, Rz 15 f.).

  • EuGH, 04.06.2009 - C-102/08

    SALIX Grundstücks-Vermietungsgesellschaft - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie -

    Daher kann die Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen von diesem Befreiungstatbestand nicht ausgenommen werden, wenn sie mit der Vermietung von für einen anderen Gebrauch bestimmten Grundstücken eng verbunden ist, so dass beide Vermietungen einen einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang darstellen (Urteil vom 13. Juli 1989, Henriksen, 173/88, Slg. 1989, 2763, Randnrn. 14 und 15).
  • BFH, 10.12.2020 - V R 41/19

    Stellplatzvermietung an Wohnungsmieter

    b) Zur Frage der Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen bei einer zugleich erfolgenden Wohnungsvermietung hat der EuGH im Urteil Henriksen vom 13.07.1989 - C-173/88 (EU:C:1989:329, Der Betrieb 1990, 514, Rz 15 f.) entschieden, dass die Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen vom Befreiungstatbestand nicht ausgenommen werden kann, wenn sie mit der steuerfreien Vermietung von für einen anderen Gebrauch bestimmten Grundstücken, z.B. von Grundstücken für Wohnzwecke oder für gewerbliche Zwecke, eng verbunden ist, so dass beide Vermietungen einen einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang darstellen.
  • BFH, 21.06.2017 - V R 3/17

    Umsatzsteuer im Begräbniswald

    Art. 135 Abs. 1 Buchst. l, Abs. 2 Buchst. b MwStSystRL ist aber dahin auszulegen, dass die Mitgliedstaaten die Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen nur insoweit nicht von der Mehrwertsteuer befreien dürfen, als sie nicht mit der steuerfreien Vermietung von für einen anderen Gebrauch bestimmten Grundstücken eng verbunden ist (EuGH-Urteil Morten Henriksen vom 13. Juli 1989 173/88, EU:C:1989:329 zu Art. 13 Teil B Buchst. b der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern vom 17. Mai 1977; BFH-Urteil vom 30. März 2006 V R 52/05, BFHE 213, 253, BStBl II 2006, 731).
  • Generalanwalt beim EuGH, 08.12.2022 - C-516/21

    Finanzamt X () und machines fixés à demeure) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    11 Urteil vom 13. Juli 1989 (173/88, EU:C:1989:329).

    36 Urteil vom 13. Juli 1989 (173/88, EU:C:1989:329).

    37 Vgl. Urteil vom 13. Juli 1989, Henriksen (173/88, EU:C:1989:329, Rn. 12).

    38 Urteil vom 13. Juli 1989, Henriksen (173/88, EU:C:1989:329, Rn. 14).

    39 Vgl. Urteil vom 13. Juli 1989, Henriksen (173/88, EU:C:1989:329, Rn. 15).

    40 Vgl. Urteil vom 13. Juli 1989, Henriksen (173/88, EU:C:1989:329, Rn. 17).

  • BFH, 28.06.2007 - V B 12/06

    USt: Vermietung von Plätzen für Fahrzeugabstellung

    Aus dem Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) vom 13. Juli 1989 Rs. 173/88 --Henriksen-- (Slg. 1989, 2763, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 1991, 42) sei nicht herleitbar, dass die Vermietung von Parkflächen stets Nebenleistung zu einer Vermietung anderer Grundstücksflächen sei.

    b) Das FA bezeichnet als klärungsbedürftig die Rechtsfragen, unter welchen Voraussetzungen die Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen umsatzsteuerlich eine unselbständige Nebenleistung zu einer Gebäudeflächenvermietung oder eine selbständige Leistung darstellt und ob die Begriffsbestimmung der "engen Verbundenheit" durch den EuGH im Urteil Henriksen in Slg. 1989, 2763, UR 1991, 42 in der Auslegung der nationalen Vorschrift des § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG 1999 zur Umsatzsteuerpflicht der Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen bindend oder von den nationalen Gerichten modifizierbar ist.

    Diese Fragen sind durch das EuGH-Urteil Henriksen in Slg. 1989, 2763, UR 1991, 42 bereits grundsätzlich geklärt.

    Nach Randnr. 16 des EuGH-Urteils Henriksen in Slg. 1989, 2763, UR 1991, 42 ist das dann der Fall, wenn der Platz für das Abstellen von Fahrzeugen und das für einen anderen Gebrauch bestimmte Grundstück Teil ein und desselben Gebäudekomplexes sind und diese beiden Gegenstände von ein und demselben Vermieter an ein und denselben Mieter vermietet werden.

    Das FA ging in dem angefochtenen Urteil von den Grundsätzen des EuGH-Urteils Henriksen in Slg. 1989, 2763, UR 1991, 42 aus.

  • BFH, 29.03.2017 - XI R 20/15

    Zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung der Vermietung von Plätzen für das

    Nach dem Urteil des Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) Henriksen vom 13. Juli 1989 C-173/88 (EU:C:1989:329, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 1991, 42) komme es bei der Anwendung des Art. 135 Abs. 2 Satz 1 Buchst. b MwStSystRL --was für § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG gleichermaßen gelte-- darauf an, zu welchem Zweck die Überlassung der Abstellfläche für Fahrzeuge erfolge.

    cc) Zu Art. 13 Teil B Buchst. b Satz 1 Nr. 2 der Richtlinie 77/388/EWG - nunmehr Art. 135 Abs. 2 Satz 1 Buchst. b MwStSystRL hat der EuGH diesbezüglich ausgeführt, dass dieser die Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen der allgemeinen Regelung der Richtlinie unterordne, nach der alle steuerbaren Umsätze der Steuer unterworfen sein sollten, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen sei (vgl. EuGH-Urteil Henriksen, EU:C:1989:329, UR 1991, 42, Rz 12).

    Beide wurden von ein und demselben Vermieter, der Klägerin, an ein und denselben Mieter, der jeweilige Gebrauchtwagenhändler, und darüber hinaus einheitlich in ein und demselben Mietvertrag vermietet (vgl. EuGH-Urteil Henriksen, EU:C:1989:329, UR 1991, 42, Rz 16).

  • EuGH, 27.09.2012 - C-392/11

    Field Fisher Waterhouse - Mehrwertsteuer - Befreiung der Vermietung von

  • EuGH, 05.06.1997 - C-2/95

    SDC / Skatteministeriet

  • FG Niedersachsen, 15.10.2015 - 5 K 220/12

    Umsatzsteuerpflichtigkeit der Vermietung von Abstellplätzen an Kfz-Händler

  • BFH, 30.03.2006 - V R 52/05

    Umsatzsteuerpflicht gemäß § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG auch für die Vermietung eines

  • BFH, 28.05.1998 - V R 19/96

    Steuerpflichtige Vermietung von Betriebsvorrichtungen

  • BFH, 28.02.2006 - V B 175/04

    USt: Vermietung von Fahrzeugabstellplätzen; grundsätzliche Bedeutung; Divergenz

  • EuGH, 28.10.2010 - C-175/09

    Axa UK - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiung - Art. 13 Teil B Buchst. d

  • EuGH, 06.07.2006 - C-251/05

    Talacre Beach Caravan Sales - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 28 -

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.12.1995 - C-468/93

    Gemeente Emmen gegen Belastingdienst Grote Ondernemingen.

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.05.2009 - C-242/08

    Swiss Re Germany Holding - Mehrwertsteuer - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem -

  • FG Niedersachsen, 09.11.2005 - 16 K 517/04

    Vermietung von Kfz-Einstellplätzen als eigenständige, umsatzsteuerliche Leistung

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.12.2008 - C-572/07

    RLRE Tellmer Property - Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Auslegung

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.01.2001 - C-409/98

    Mirror Group

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.06.1998 - C-349/96

    CPP

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.04.2008 - C-297/07

    GENERALANWALT RUIZ-JARABO SCHLÄGT VOR, DAS VERBOT, WEGEN DERSELBEN TAT ZWEIMAL

  • EuGH, 28.03.1996 - C-468/93

    Gemeente Emmen / Belastingdienst Grote Ondernemingen

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.05.2005 - C-41/04

    Levob Verzekeringen und OV Bank - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie -

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.06.2021 - C-90/20

    Apcoa Parking Danmark - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.05.2004 - C-284/03

    Temco Europe

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.01.2001 - C-108/99

    Cantor Fitzgerald International

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.06.1998 - C-134/97

    Victoria Film

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.01.2005 - C-265/03

    ERSTE RECHTSSACHE BETREFFEND EINES DER PARTNERSCHAFTSABKOMMEN DER GEMEINSCHAFT:

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.07.1998 - C-48/97

    Kuwait Petroleum

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.05.2006 - C-251/05

    Talacre Beach Caravan Sales - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 28 -

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.09.2000 - C-150/99

    Stockholm Lindöpark

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2005 - C-169/04

    Abbey National - Mehrwertsteuer - Befreiung der Verwaltung von Sondervermögen

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.01.2000 - C-384/98

    D.

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.06.2002 - C-315/00

    Maierhofer

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.09.1998 - C-236/97

    Codan

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.12.2001 - C-267/00

    Zoological Society

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.09.1997 - C-346/95

    Elisabeth Blasi gegen Finanzamt München I. - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie -

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.06.1993 - C-63/92

    Lubbock Fine & Co. gegen Commissioners of Customs and Excise. - Mehrwertsteuer -

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.11.1998 - C-216/97

    Gregg

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.05.1998 - C-149/97

    The Institute of the Motor Industry gegen Commissioners of Customs and Excise. -

  • FG München, 05.12.1996 - 14 K 1067/95

    Nutzungsüberlassung von Sportflächen an Spieler als steuerfreie Vermietung von

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.03.1996 - C-72/95

    Aannemersbedrijf P.K. Kraaijeveld BV e.a. gegen Gedeputeerde Staten van

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.07.1995 - C-449/93

    Rockfon A/S gegen Specialarbejderforbundet i Danmark.

  • BFH, 18.06.1993 - V R 93/88

    Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.06.2000 - C-482/98

    Italien / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.03.1999 - C-12/98

    Miguel Amengual Far gegen Juan Amengual Far. - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie -

  • FG Rheinland-Pfalz, 05.04.2000 - 1 K 1510/99

    Vorsteuerabzug aus der Errichtung eines gemischt genutzten Werksgebäudes

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